Veranstaltungshausordnung Ganzjahres- Multifunktions- Sportarena- Villacher Alpen Arena

Allgemeines
Veranstalter bzw. durchführende Verbände, Vereine, sonstige Intuitionen, Private Veranstalter sind verpflichtet die Hinweise und Regelungen dieser Hausordnung einzuhalten.

Geltungsbereich
Die Hausordnung gilt am gesamten Gelände sowie in allen Gebäuden der Villacher Alpen Arena

Ziel der Hausordnung

ist es, einen unfall- und störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten, die VAA vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und zu garantieren, dass Veranstaltungen gesetzeskonform durchgeführt werden.

Zur Unterstützung dieser Hausordnung sind in jedem Fall die Anordnungen des Personals der VAA zwingend einzuhalten.

Veranstaltungszweck:
In der VAA dürfen nur Veranstaltungen abgehalten werden, die dem Rahmen der Anlage lt. den behördlichen Auflagen entsprechen.

Veranstaltungstermin und Veranstaltungszeiten
Der Veranstaltungstermin und die Veranstaltungszeiten sind rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung zwischen der Geschäftsführung der VAA und dem Veranstalter zu vereinbaren. Für den Auf- und Abbau von notwendiger Infrastruktur durch den Veranstalter stehen max. 2 Tage vor bis 2 Tage nach der Veranstaltung zur Verfügung, wenn seitens der VAA wegen betrieblicher Notwendigkeit nicht Anderes vorgegeben.

Aufbauten
Aufstellungsorte von z.B. Zelten, Absperrungen, das Anbringen von Werbematerialen z.B. Transparenten, Fahnen usw. sind nur nach Absprache mit der VAA möglich bzw. sind gemeinsam mindestens fünf Werktage Tage vor der Veranstaltung festzulegen. Diese müssen nach Ende der Veranstaltung so rasch als möglich aber max. 2 Tage nach der Veranstaltung entfernt werden.

Sicherheit
Die Verkehrswege und Ausgänge dürfen nicht verstellt werden und sind von Lagerungen jeglicher Art dauernd freizuhalten. Die Auflagen der Behörden und baubehördlichen Benutzungsbewilligung sowie die Regelungen im Veranstaltungsgesetz sind jedenfalls einzuhalten.
Die von der VAA bereitgestellten technischen Anlagen dürfen nur durch hauseigenes Personal installiert und nach Einschulung bzw. Freigabe benutzt werden.

Gastronische Versorgung bei Veranstaltungen
Die gastronomische Versorgung erfolgt ausschließlich durch das Arena Café. Der Veranstalter hat kein Recht, eigene Gastronomieverkaufsstände zu betreiben.
Veranstaltende Sportvereine dürfen Kaffee und Kuchen gegen freiwillige Spenden an Besucher abgeben und die eigenen Mitarbeiter mit Speisen und Getränken versorgen. Die gesetzlichen Bestimmungen in dem Zusammenhang sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der hygienischen und gewerberechtlichen Auflagen. Der Veranstalter hat die Haftung für alle gesetzlichen Bestimmungen. Der hierzu vorgesehen Platz wird von der VAA festgelegt und dem Veranstalter zugewiesen.

Haftung und Sanktionen
Die VAA übernimmt keinerlei über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung für Unfälle und sonstige Schäden jeder Art, die Benützer oder Besucher der Veranstaltungsstätte betreffen.
Die VAA haftet nicht für Diebstahl oder dem Abhandenkommen von Gegenständen im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
Der Veranstalter weist den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach, die auch bei leichter Fahrlässigkeit gilt.

Reinigung
Die Veranstaltungsstätte ist gereinigt, in dem Zustand wie vor der Veranstaltung wieder zu übergeben. Allfällige erforderliche Reinigungs-/Entsorgungskosten werden zu lt. den Tarifen der VAA in Rechnung gestellt.

Parken
Es stehen die gekennzeichneten Parkflächen zur Verfügung. Zusätzlich können nach Absprache mit der VAA weitere Parkbereiche geöffnet werden.

Aufsicht
Bei allen Veranstaltungen besteht die Pflicht des Veranstalters, auf seine Kosten in ausreichender Zahl entsprechend geschulte und eindeutig gekennzeichnete Sicherheits- und Ordnungskräfte einzusetzen.

Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen sind unverzüglich und ausschließlich schriftlich festzuhalten.

Schlussbestimmungen
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Hausordnung berechtigt die VAA,
insbesondere bei schuldhafter Vertragsverletzung zum sofortigen Vertragsrücktritt und im Falle von Gefahr in Verzug zum Abbruch jeder Veranstaltung. Außerdem behält sich die VAA in diesem Fall den Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Veranstalter vor.

Villach, 2023