Veranstaltungshausordnung Ganzjahres- Multifunktions- Sportarena- Villacher Alpen Arena

Allgemeines

Veranstalter bzw. durchführende Verbände, Vereine, sonstige Intuitionen, Private Veranstalter sind verpflichtet die Hinweise und Regelungen dieser Hausordnung einzuhalten. Spätestens beim Betreten der Villacher Alpen Arena bestätigt der Besucher die Kenntnis der Hausordnung und Geltung. Das Konsumieren von alkoholischen Getränken im gesamten Sporthaus und in den Umkleidekabinen ist nicht gestattet.  Im Arena Café ist die Konsumation von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken nicht gestattet.

Geltungsbereich

Die Hausordnung informiert und erstellt Verhaltensregeln für den Zutritt und den Aufenthalt der Besucher auf dem Veranstaltungsgelände. Diese gilt am gesamten Gelände sowie in allen Gebäuden der Villacher Alpen Arena.

Ziel der Hausordnung

Ist es

  • die Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen zu verhindern.
  • das Veranstaltungsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.
  • einen unfall- und störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen und Training zu gewährleisten.

Veranstaltungszweck

In der VAA dürfen nur Veranstaltungen abgehalten werden, die dem Rahmen der Anlage lt. den behördlichen Auflagen entsprechen.

Veranstaltungstermin und Veranstaltungszeiten

Der Veranstaltungstermin und die Veranstaltungszeiten sind rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung zwischen der Geschäftsführung der VAA und dem Veranstalter zu vereinbaren. Für den Auf- und Abbau von notwendiger Infrastruktur durch den Veranstalter stehen max. 2 Tage vor bis 2 Tage nach der Veranstaltung zur Verfügung, wenn seitens der VAA wegen betrieblicher Notwendigkeit nicht Anderes vorgegeben.

Aufbauten

Aufstellungsorte von z.B. Zelten, Absperrungen, das Anbringen von Werbematerialen z.B. Transparenten, Fahnen usw. sind nur nach Absprache mit der VAA möglich bzw. sind gemeinsam mindestens fünf Werktage Tage vor der Veranstaltung festzulegen.  Diese müssen nach Ende der Veranstaltung so rasch als möglich aber max. 2 Tage nach der Veranstaltung entfernt werden.

Sicherheit

Die Verkehrswege und Ausgänge dürfen nicht verstellt werden und sind von Lagerungen jeglicher Art dauernd freizuhalten. Die Auflagen der Behörden und baubehördlichen Benutzungsbewilligung sowie die Regelungen im Veranstaltungsgesetz sind jedenfalls einzuhalten. Die von der VAA bereitgestellten technischen Anlagen dürfen nur durch hauseigenes Personal installiert und nach Einschulung bzw. Freigabe benutzt werden.

Gastronische Versorgung bei Veranstaltungen

Die gastronomische Versorgung erfolgt ausschließlich durch das Arena Café. Der Veranstalter hat kein Recht, eigene Gastronomieverkaufsstände zu betreiben.

Veranstaltende Sportvereine dürfen Kaffee und Kuchen gegen freiwillige Spenden an Besucher abgeben und die eigenen Mitarbeiter mit Speisen und Getränken versorgen. Die gesetzlichen Bestimmungen in dem Zusammenhang sind einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der hygienischen und gewerberechtlichen Auflagen. Der Veranstalter hat die Haftung für alle gesetzlichen Bestimmungen. Der hierzu vorgesehen Platz wird von der VAA festgelegt und dem Veranstalter zugewiesen.

Haftung und Sanktionen

Die VAA übernimmt keinerlei über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung für Unfälle und sonstige Schäden jeder Art, die Benützer oder Besucher der Veranstaltungsstätte betreffen. Die VAA haftet nicht für Diebstahl oder dem Abhandenkommen von Gegenständen im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

Der Veranstalter weist den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach, die auch bei leichter Fahrlässigkeit gilt.

Reinigung

Die Veranstaltungsstätte ist gereinigt, in dem Zustand wie vor der Veranstaltung wieder zu übergeben. Verschmutzungen oder Beschädigungen müssen vom Veranstalter sofort gemeldet werden (Bilder). Die Räumlichkeiten im Sporthaus und Teamquartieren müssen im besenreinen Zustand verlassen werden. Allfällige erforderliche Reinigungs-/Entsorgungskosten werden zu lt. den Tarifen der VAA in Rechnung gestellt.

Parken

Es stehen die gekennzeichneten Parkflächen zur Verfügung. Zusätzlich können nach Absprache mit der VAA weitere Parkbereiche geöffnet werden. Das Abstellen der Autos über die Nacht ist am VAA-Gelände untersagt, jedoch ist eine Ausweichmöglichkeit am Schotterparkplatz gegenüber der Einfahrt gegeben.

Ton- und Bildaufnahmen

Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass bei Veranstaltungen vereinzelt Ton- und Bildaufnahmen aus journalistischen Gründen hergestellt werden, die in weiterer Folge verwertet werden (Fernseh- und Radioübertragungen, Foto, Video, Audio etc.). Wird der Besucher während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf vom Veranstalter genehmigten Bild-, Ton- und Fotoaufnahmen für Fernsehen, Radio, Internet, Film, Printmedien usw. aufgenommen bzw. aufgezeichnet, erklärt er sich damit einverstanden, dass diese Abbildungen bzw. Aufzeichnungen entschädigungslos, ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung, mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens vom Veranstalter und/oder anderen Berechtigten (z.B. Fernsehsender) gespeichert, ausgewertet und auch für kommerzielle Zwecke verwertet werden können, sofern die Nutzung die persönlichen Interessen des Besuchers nicht ungebührlich verletzt. Der Veranstalter ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Dritten Werknutzungsrechte an erwähnten Aufnahmen einzuräumen.

Besuchern ist es untersagt, über Internet, Radio, TV oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Besucher sind lediglich berechtigt, zum Privatgebrauch Foto-, Film-, Video- oder sonstige Ton- / Bildaufnahmen von Veranstaltungen zu machen. Jegliche gewerbsmäßige Nutzung oder Nutzung zum kommerziellen Gebrauch solcher Aufnahmen ist strikt untersagt.

Der Besucher der Veranstaltung wird dem Veranstalter die Werknutzungsrechte an Bildern oder Videos, die Szenen eines Sportbewerbs zeigen, einräumen, sobald er diese gewerblich nutzt (z.B. monetarisierter YouTube-Channel).

Aufsicht

Bei allen Veranstaltungen besteht die Pflicht des Veranstalters, auf seine Kosten in ausreichender Zahl entsprechend geschulte und eindeutig gekennzeichnete Sicherheits- und Ordnungskräfte einzusetzen.

Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarungen sind unverzüglich und ausschließlich schriftlich festzuhalten.

Schlussbestimmungen

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Hausordnung berechtigt die VAA, insbesondere bei schuldhafter Vertragsverletzung zum sofortigen Vertragsrücktritt und im Falle von Gefahr in Verzug zum Abbruch jeder Veranstaltung. Außerdem behält sich die VAA in diesem Fall den Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Veranstalter vor.

Villach, Juni 2023